Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 293

§ 293 – Annahmeverzug

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Kurz erklärt

  • Der Gläubiger ist die Person, die eine Leistung erwartet.
  • Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die angebotene Leistung nicht annimmt.
  • Das bedeutet, er ist nicht rechtzeitig bereit, die Leistung zu akzeptieren.
  • Der Verzug kann rechtliche Konsequenzen haben.
  • Der Schuldner hat die Leistung ordnungsgemäß angeboten.