Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 293
§ 293 – Annahmeverzug
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Kurz erklärt
- Der Gläubiger ist die Person, die eine Leistung erwartet.
- Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die angebotene Leistung nicht annimmt.
- Das bedeutet, er ist nicht rechtzeitig bereit, die Leistung zu akzeptieren.
- Der Verzug kann rechtliche Konsequenzen haben.
- Der Schuldner hat die Leistung ordnungsgemäß angeboten.