Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1061
§ 1061 – Tod des Nießbrauchers
Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.
Kurz erklärt
- Der Nießbrauch endet mit dem Tod des Nießbrauchers.
- Wenn der Nießbrauch einer juristischen Person gehört, erlischt er mit dieser.
- Bei rechtsfähigen Personengesellschaften erlischt der Nießbrauch ebenfalls mit der Gesellschaft.
- Der Nießbrauch kann nicht übertragen oder vererbt werden.
- Es gibt keine Möglichkeit, den Nießbrauch über den Tod hinaus fortzuführen.