Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1129
§ 1129 – Sonstige Schadensversicherung
Ist ein anderer Gegenstand als ein Gebäude versichert, so bestimmt sich die Haftung der Forderung gegen den Versicherer nach den Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1 und des § 1124 Abs. 1, 3.
Kurz erklärt
- Wenn ein anderer Gegenstand als ein Gebäude versichert ist, gilt eine spezielle Regelung.
- Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer wird durch bestimmte Paragraphen festgelegt.
- Diese Paragraphen sind § 1123 Abs. 2 Satz 1 und § 1124 Abs. 1, 3.
- Es handelt sich um Vorschriften, die die Ansprüche gegenüber dem Versicherer regeln.
- Die Regelungen sind wichtig für die Klärung von Haftungsfragen.