Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1025

§ 1025 – Teilung des herrschenden Grundstücks

Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort; die Ausübung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird. Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der Teile zum Vorteil, so erlischt sie für die übrigen Teile.

Kurz erklärt

  • Bei der Teilung eines Grundstücks bleibt die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile bestehen.
  • Die Ausübung der Dienstbarkeit darf den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht übermäßig belasten.
  • Wenn die Dienstbarkeit nur einem Teil zugutekommt, erlischt sie für die anderen Teile.
  • Die Regelung schützt die Interessen des Eigentümers des belasteten Grundstücks.
  • Die Grunddienstbarkeit bleibt auch nach der Teilung wirksam, solange die Bedingungen eingehalten werden.