Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 993

§ 993 – Haftung des redlichen Besitzers

(1) Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so hat der Besitzer die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; im Übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet. (2) Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, findet auf ihn die Vorschrift des § 101 Anwendung.

Kurz erklärt

  • Wenn die Voraussetzungen aus den §§ 987 bis 992 nicht erfüllt sind, muss der Besitzer bestimmte Früchte herausgeben.
  • Diese Früchte dürfen nicht als Ertrag der Sache gelten.
  • Die Herausgabe erfolgt nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung.
  • Der Besitzer ist nicht verpflichtet, andere Nutzungen oder Schadensersatz zu leisten.
  • Für die Zeit, in der der Besitzer die Nutzungen behält, gilt eine spezielle Vorschrift (§ 101).