Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 650a

§ 650a – Bauvertrag

(1) Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Für den Bauvertrag gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels. (2) Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist.

Kurz erklärt

  • Ein Bauvertrag regelt die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau von Bauwerken oder Außenanlagen.
  • Es gelten zusätzliche Vorschriften für Bauverträge in diesem Kapitel.
  • Verträge zur Instandhaltung eines Bauwerks sind ebenfalls Bauverträge, wenn sie für die Konstruktion oder den Gebrauch wichtig sind.
  • Der Bauvertrag kann sich auf Teile eines Bauwerks beziehen.
  • Die Vorschriften sind ergänzend zu den allgemeinen Regelungen des Kapitels.