Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 886
§ 886 – Beseitigungsanspruch
Steht demjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird, eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird, so kann er von dem Gläubiger die Beseitigung der Vormerkung verlangen.
Kurz erklärt
- Wenn jemand ein Grundstück oder ein Recht hat, das von einer Vormerkung betroffen ist, kann er sich wehren.
- Diese Einrede kann dazu führen, dass der Anspruch, der durch die Vormerkung gesichert ist, dauerhaft ausgeschlossen wird.
- In diesem Fall hat die betroffene Person das Recht, die Beseitigung der Vormerkung zu verlangen.
- Der Gläubiger ist verpflichtet, auf dieses Verlangen zu reagieren.
- Die Regelung schützt die Rechte des Grundstückseigentümers oder Rechteinhabers.