Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 887

§ 887 – Aufgebot des Vormerkungsgläubigers

Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt die Wirkung der Vormerkung.

Kurz erklärt

  • Wenn der Gläubiger, dessen Anspruch durch eine Vormerkung gesichert ist, unbekannt ist, kann er ausgeschlossen werden.
  • Dies geschieht durch ein Aufgebotsverfahren.
  • Die Voraussetzungen für den Ausschluss müssen den Regeln in § 1170 entsprechen.
  • Mit dem Beschluss über den Ausschluss wird die Vormerkung unwirksam.
  • Der Ausschluss wird rechtskräftig.