Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 887
§ 887 – Aufgebot des Vormerkungsgläubigers
Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt die Wirkung der Vormerkung.
Kurz erklärt
- Wenn der Gläubiger, dessen Anspruch durch eine Vormerkung gesichert ist, unbekannt ist, kann er ausgeschlossen werden.
- Dies geschieht durch ein Aufgebotsverfahren.
- Die Voraussetzungen für den Ausschluss müssen den Regeln in § 1170 entsprechen.
- Mit dem Beschluss über den Ausschluss wird die Vormerkung unwirksam.
- Der Ausschluss wird rechtskräftig.