Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 985
§ 985 – Herausgabeanspruch
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
Kurz erklärt
- Der Eigentümer hat das Recht, seine Sache zurückzufordern.
- Der Besitzer ist verpflichtet, die Sache herauszugeben.
- Der Anspruch gilt für alle Arten von Sachen.
- Der Eigentümer muss seine Eigentumsrechte nachweisen.
- Der Herausgabeanspruch kann rechtlich durchgesetzt werden.