Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 985

§ 985 – Herausgabeanspruch

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Kurz erklärt

  • Der Eigentümer hat das Recht, seine Sache zurückzufordern.
  • Der Besitzer ist verpflichtet, die Sache herauszugeben.
  • Der Anspruch gilt für alle Arten von Sachen.
  • Der Eigentümer muss seine Eigentumsrechte nachweisen.
  • Der Herausgabeanspruch kann rechtlich durchgesetzt werden.