Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1867

§ 1867 – Einstweilige Maßnahmen des Betreuungsgerichts

Bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gegeben sind, und konnte ein Betreuer noch nicht bestellt werden oder ist der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert, so hat das Betreuungsgericht die dringend erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Kurz erklärt

  • Wenn es dringende Gründe gibt, dass ein Betreuer benötigt wird, muss das Gericht handeln.
  • Das Gericht muss Maßnahmen ergreifen, wenn noch kein Betreuer bestellt wurde.
  • Auch wenn der bereits bestellte Betreuer seine Pflichten nicht erfüllen kann, muss das Gericht aktiv werden.
  • Die Maßnahmen müssen dringend erforderlich sein.
  • Das Gericht ist verantwortlich für den Schutz der betroffenen Person.