Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1443
§ 1443 – Prozesskosten
(1) Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten eines Rechtsstreits, den die Ehegatten miteinander führen, dem Ehegatten zur Last, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu tragen hat. (2) Führt der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, einen Rechtsstreit mit einem Dritten, so fallen die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis der Ehegatten zueinander diesem Ehegatten zur Last. Die Kosten fallen jedoch dem Gesamtgut zur Last, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft und die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist; § 1441 Nr. 3 und § 1442 bleiben unberührt.
Kurz erklärt
- Die Kosten eines Rechtsstreits zwischen Ehegatten trägt der Ehegatte, der dafür nach allgemeinen Vorschriften verantwortlich ist.
- Wenn der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, einen Rechtsstreit mit einem Dritten führt, trägt er die Kosten selbst.
- Die Kosten können jedoch dem Gesamtgut belastet werden, wenn das Urteil das Gesamtgut betrifft.
- Auch wenn der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit oder eine Verbindlichkeit des Gesamtguts betrifft, können die Kosten dem Gesamtgut zugeordnet werden.
- Bestimmte Vorschriften (§ 1441 Nr. 3 und § 1442) bleiben von diesen Regelungen unberührt.