§ 777 – Bürgschaft auf Zeit
(1) Hat sich der Bürge für eine bestehende Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit verbürgt, so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger die Einziehung der Forderung unverzüglich nach Maßgabe des § 772 betreibt, das Verfahren ohne wesentliche Verzögerung fortsetzt und unverzüglich nach der Beendigung des Verfahrens dem Bürgen anzeigt, dass er ihn in Anspruch nehme. Steht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage nicht zu, so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger ihm unverzüglich diese Anzeige macht. (2) Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, so beschränkt sich die Haftung des Bürgen im Falle des Absatzes 1 Satz 1 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit zur Zeit der Beendigung des Verfahrens hat, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit bei dem Ablauf der bestimmten Zeit hat.
Kurz erklärt
- Ein Bürge wird nach Ablauf einer bestimmten Frist von seiner Verpflichtung frei, wenn der Gläubiger nicht sofort die Forderung einzieht.
- Der Gläubiger muss das Verfahren ohne wesentliche Verzögerung fortsetzen und dem Bürgen nach Abschluss des Verfahrens mitteilen, dass er ihn in Anspruch nimmt.
- Wenn der Bürge keine Einrede der Vorausklage hat, wird er ebenfalls nach Ablauf der Frist frei, es sei denn, der Gläubiger informiert ihn rechtzeitig.
- Bei rechtzeitiger Anzeige des Gläubigers ist die Haftung des Bürgen auf den Betrag der Hauptverbindlichkeit zum Zeitpunkt des Verfahrensendes beschränkt.
- Wenn die Anzeige nicht rechtzeitig erfolgt, ist die Haftung des Bürgen auf den Betrag der Hauptverbindlichkeit zum Ablauf der bestimmten Frist beschränkt.