Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 90a

§ 90a – Tiere

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Kurz erklärt

  • Tiere gelten rechtlich nicht als Sachen.
  • Es gibt spezielle Gesetze, die Tiere schützen.
  • Die allgemeinen Vorschriften für Sachen können auf Tiere angewendet werden.
  • Diese Anwendung gilt nur, wenn nicht anders geregelt.
  • Tiere haben somit einen besonderen rechtlichen Status.