Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 90a
§ 90a – Tiere
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Kurz erklärt
- Tiere gelten rechtlich nicht als Sachen.
- Es gibt spezielle Gesetze, die Tiere schützen.
- Die allgemeinen Vorschriften für Sachen können auf Tiere angewendet werden.
- Diese Anwendung gilt nur, wenn nicht anders geregelt.
- Tiere haben somit einen besonderen rechtlichen Status.