Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 823

§ 823 – Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Kurz erklärt

  • Wer absichtlich oder aus Nachlässigkeit jemandem schadet, muss den entstandenen Schaden ersetzen.
  • Dies gilt für Verletzungen von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder anderen Rechten.
  • Auch wer gegen ein Gesetz verstößt, das den Schutz anderer bezweckt, muss Schadenersatz leisten.
  • Wenn das Gesetz einen Verstoß ohne eigenes Verschulden erlaubt, gilt die Ersatzpflicht nur bei Verschulden.
  • Die Verpflichtung zum Schadenersatz ist also abhängig von der Art des Verstoßes und dem Verschulden.