Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2094
§ 2094 – Anwachsung
(1) Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt, dass sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen, und fällt einer der Erben vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls weg, so wächst dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an. Sind einige der Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein. (2) Ist durch die Erbeinsetzung nur über einen Teil der Erbschaft verfügt und findet in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge statt, so tritt die Anwachsung unter den eingesetzten Erben nur ein, soweit sie auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind. (3) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.
Kurz erklärt
- Wenn mehrere Erben eingesetzt sind und einer der Erben wegfällt, erhöht sich der Erbteil der verbleibenden Erben.
- Die Anwachsung erfolgt im Verhältnis der Erbteile der verbleibenden Erben.
- Wenn einige Erben einen gemeinsamen Erbteil haben, geschieht die Anwachsung zuerst unter diesen.
- Wenn nur ein Teil der Erbschaft geregelt ist, erfolgt die Anwachsung nur unter den eingesetzten Erben mit gemeinschaftlichem Erbteil.
- Der Erblasser kann die Anwachsung auch ausschließen.