Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 947

§ 947 – Verbindung mit beweglichen Sachen

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben. (2) Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum.

Kurz erklärt

  • Wenn bewegliche Sachen miteinander verbunden werden, bilden sie eine einheitliche Sache.
  • Die bisherigen Eigentümer der verbundenen Sachen werden Miteigentümer dieser neuen Sache.
  • Die Anteile der Miteigentümer richten sich nach dem Wert der Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung.
  • Wenn eine der Sachen als Hauptsache gilt, erhält deren Eigentümer das Alleineigentum.
  • Die Regelung betrifft nur bewegliche Sachen.