§ 557a – Staffelmiete
(1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete). (2) Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen. (3) Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig. (4) Die §§ 556d bis 556g sind auf jede Mietstaffel anzuwenden. Maßgeblich für die Berechnung der nach § 556d Absatz 1 zulässigen Höhe der zweiten und aller weiteren Mietstaffeln ist statt des Beginns des Mietverhältnisses der Zeitpunkt, zu dem die erste Miete der jeweiligen Mietstaffel fällig wird. Die in einer vorangegangenen Mietstaffel wirksam begründete Miethöhe bleibt erhalten. (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Kurz erklärt
- Die Miete kann schriftlich für bestimmte Zeiträume unterschiedlich festgelegt werden (Staffelmiete).
- Die Miete muss mindestens ein Jahr lang unverändert bleiben, und während dieser Zeit sind Erhöhungen ausgeschlossen.
- Das Kündigungsrecht des Mieters kann für maximal vier Jahre nach Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden.
- Bestimmte Regelungen (§§ 556d bis 556g) gelten für jede Mietstaffel, wobei die Berechnung der Miethöhe ab dem Zeitpunkt der ersten fälligen Miete erfolgt.
- Abweichende Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters sind, sind ungültig.