Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 47

§ 47 – Liquidation

Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muss eine Liquidation stattfinden, sofern nicht über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

Kurz erklärt

  • Das Vereinsvermögen gehört nicht dem Staat.
  • Eine Liquidation des Vereins muss erfolgen.
  • Eine Liquidation ist nicht nötig, wenn ein Insolvenzverfahren läuft.
  • Die Liquidation betrifft das gesamte Vermögen des Vereins.
  • Der Verein muss seine Vermögenswerte ordnungsgemäß abwickeln.