Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 47
§ 47 – Liquidation
Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muss eine Liquidation stattfinden, sofern nicht über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
Kurz erklärt
- Das Vereinsvermögen gehört nicht dem Staat.
- Eine Liquidation des Vereins muss erfolgen.
- Eine Liquidation ist nicht nötig, wenn ein Insolvenzverfahren läuft.
- Die Liquidation betrifft das gesamte Vermögen des Vereins.
- Der Verein muss seine Vermögenswerte ordnungsgemäß abwickeln.