Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 152

§ 152 – Annahme bei notarieller Beurkundung

Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.

Kurz erklärt

  • Ein Vertrag kann notariell beurkundet werden, auch wenn die Parteien nicht gleichzeitig anwesend sind.
  • Der Vertrag kommt mit der Beurkundung der Annahme durch den Notar zustande.
  • Es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
  • Die Regelung aus § 151 Satz 2 ist ebenfalls anwendbar.
  • Die Beurkundung erfolgt gemäß § 128.