Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 152
§ 152 – Annahme bei notarieller Beurkundung
Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.
Kurz erklärt
- Ein Vertrag kann notariell beurkundet werden, auch wenn die Parteien nicht gleichzeitig anwesend sind.
- Der Vertrag kommt mit der Beurkundung der Annahme durch den Notar zustande.
- Es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
- Die Regelung aus § 151 Satz 2 ist ebenfalls anwendbar.
- Die Beurkundung erfolgt gemäß § 128.