Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 153
§ 153 – Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.
Kurz erklärt
- Der Vertrag kann zustande kommen, auch wenn der Antragende vor der Annahme stirbt.
- Der Vertrag bleibt gültig, wenn der Antragende geschäftsunfähig wird, bevor der Vertrag angenommen wird.
- Es sei denn, es gibt einen klaren Willen des Antragenden, der etwas anderes besagt.
- Der Wille des Antragenden ist entscheidend für die Gültigkeit des Vertrags.
- Der Vertrag wird nicht automatisch ungültig durch den Tod oder die Geschäftsunfähigkeit des Antragenden.