Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 652

§ 652 – Entstehung des Lohnanspruchs

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt. (2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

Kurz erklärt

  • Der Maklerlohn muss nur gezahlt werden, wenn der Vertrag durch den Makler zustande kommt.
  • Bei einem Vertrag mit aufschiebender Bedingung kann der Maklerlohn erst nach Eintritt der Bedingung verlangt werden.
  • Aufwendungen des Maklers werden nur ersetzt, wenn dies vorher vereinbart wurde.
  • Dies gilt auch, wenn kein Vertrag zustande kommt.
  • Der Anspruch auf Maklerlohn ist an den Erfolg der Vermittlung gebunden.