Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 402

§ 402 – Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung

Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.

Kurz erklärt

  • Der alte Gläubiger muss dem neuen Gläubiger Informationen zur Forderung geben.
  • Er muss auch Dokumente, die die Forderung beweisen, übergeben.
  • Dies gilt nur für Dokumente, die sich im Besitz des alten Gläubigers befinden.
  • Die Auskunft und Übergabe der Urkunden sind notwendig, um die Forderung geltend zu machen.
  • Der alte Gläubiger hat eine Pflicht gegenüber dem neuen Gläubiger.