Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 401
§ 401 – Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über. (2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.
Kurz erklärt
- Die abgetretene Forderung bringt auch die bestehenden Hypotheken und Pfandrechte mit sich.
- Diese Rechte gehen auf den neuen Gläubiger über.
- Bürgschaftsrechte, die für die Forderung bestellt wurden, übertragen sich ebenfalls.
- Der neue Gläubiger kann ein Vorzugsrecht im Falle von Zwangsvollstreckung oder Insolvenz geltend machen.
- Das Vorzugsrecht ist an die Forderung gebunden.