Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1839

§ 1839 – Bereithaltung von Verfügungsgeld

(1) Geld des Betreuten, das der Betreuer für dessen Ausgaben benötigt (Verfügungsgeld), hat er auf einem Girokonto des Betreuten bei einem Kreditinstitut bereitzuhalten. Ausgenommen ist Bargeld im Sinne von § 1840 Absatz 2. (2) Absatz 1 steht einer Bereithaltung von Verfügungsgeld auf einem gesonderten zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten im Sinne von § 1841 Absatz 2 nicht entgegen.

Kurz erklärt

  • Der Betreuer muss das Geld des Betreuten, das für Ausgaben benötigt wird, auf einem Girokonto des Betreuten halten.
  • Bargeld ist von dieser Regelung ausgenommen.
  • Das Verfügungsgeld kann auch auf einem separaten, verzinslichen Konto des Betreuten angelegt werden.
  • Das separate Konto muss für die verzinsliche Anlage geeignet sein.
  • Die Regelung betrifft nur das Geld, das der Betreuer für Ausgaben des Betreuten benötigt.