Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 776

§ 776 – Aufgabe einer Sicherheit

Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können. Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme der Bürgschaft entstanden ist.

Kurz erklärt

  • Wenn der Gläubiger ein Vorzugsrecht oder eine Hypothek aufgibt, wird der Bürge in diesem Umfang freigestellt.
  • Der Bürge ist frei, wenn er aus dem aufgegebenen Recht Ersatz hätte bekommen können.
  • Dies gilt auch, wenn das aufgegebene Recht nach der Übernahme der Bürgschaft entstanden ist.
  • Der Gläubiger kann verschiedene Sicherheiten aufgeben, wie Hypotheken oder Pfandrechte.
  • Die Freistellung des Bürgen betrifft nur die aufgegebenen Rechte.