Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1172
§ 1172 – Eigentümergesamthypothek
(1) Eine Gesamthypothek steht in den Fällen des § 1163 den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu. (2) Jeder Eigentümer kann, sofern nicht ein anderes vereinbart ist, verlangen, dass die Hypothek an seinem Grundstück auf den Teilbetrag, der dem Verhältnis des Wertes seines Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht, nach § 1132 Abs. 2 beschränkt und in dieser Beschränkung ihm zugeteilt wird. Der Wert wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Gesamthypothek im Range vorgehen.
Kurz erklärt
- Eine Gesamthypothek gehört den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinsam.
- Jeder Eigentümer kann verlangen, dass die Hypothek auf seinen Grundstückswert beschränkt wird.
- Die Beschränkung erfolgt im Verhältnis des Wertes seines Grundstücks zu allen Grundstücken.
- Der Wert wird nach Abzug von vorrangigen Belastungen berechnet.
- Es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.