Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1512
§ 1512 – Herabsetzung des Anteils
Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, den einem anteilsberechtigten Abkömmling nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige Verfügung bis auf die Hälfte herabsetzen.
Kurz erklärt
- Jeder Ehepartner kann im Testament Regelungen treffen.
- Dies betrifft den Fall, dass nach dem Tod die Gütergemeinschaft fortgesetzt wird.
- Ein Abkömmling hat Anspruch auf einen Anteil am Gesamtgut.
- Der Ehepartner kann diesen Anteil im Testament bis zur Hälfte reduzieren.
- Dies geschieht nach der Beendigung der Gütergemeinschaft.