Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 403
§ 403 – Pflicht zur Beurkundung
Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.
Kurz erklärt
- Der alte Gläubiger muss dem neuen Gläubiger eine offizielle Urkunde über die Abtretung ausstellen.
- Diese Urkunde muss öffentlich beglaubigt sein.
- Der neue Gläubiger kann die Ausstellung der Urkunde verlangen.
- Die Kosten für die Beglaubigung trägt der neue Gläubiger.
- Der neue Gläubiger muss die Kosten im Voraus bezahlen.