Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2054
§ 2054 – Zuwendung aus dem Gesamtgut
(1) Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abkömmling erfolgt, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat, als von diesem Ehegatten gemacht. (2) Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Zuwendungen aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft werden als hälftig von beiden Ehegatten gemacht.
- Wenn die Zuwendung an ein Kind eines Ehegatten geht, zählt sie nur für diesen Ehegatten.
- Wenn ein Ehegatte für die Zuwendung einen Ausgleich zum Gesamtgut leisten muss, gilt die Zuwendung nur für diesen Ehegatten.
- Die Regelungen gelten auch für Zuwendungen aus dem Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft.
- Es wird eine einheitliche Handhabung für Zuwendungen aus beiden Arten von Gütergemeinschaften angestrebt.