Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 127a

§ 127a – Gerichtlicher Vergleich

Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.

Kurz erklärt

  • Bei einem gerichtlichen Vergleich ist keine notarielle Beurkundung erforderlich.
  • Stattdessen werden die Erklärungen in ein Protokoll aufgenommen.
  • Dieses Protokoll muss den Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechen.
  • Die Regelung betrifft die Form der Dokumentation von Vergleichen.
  • Ziel ist es, den Prozess zu vereinfachen.