Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 127a
§ 127a – Gerichtlicher Vergleich
Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.
Kurz erklärt
- Bei einem gerichtlichen Vergleich ist keine notarielle Beurkundung erforderlich.
- Stattdessen werden die Erklärungen in ein Protokoll aufgenommen.
- Dieses Protokoll muss den Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechen.
- Die Regelung betrifft die Form der Dokumentation von Vergleichen.
- Ziel ist es, den Prozess zu vereinfachen.