Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 954

§ 954 – Erwerb durch dinglich Berechtigten

Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der Trennung.

Kurz erklärt

  • Wer das Recht hat, etwas von einer fremden Sache zu nehmen, darf das tun.
  • Er kann die Erzeugnisse oder Teile der Sache für sich beanspruchen.
  • Das Eigentum an diesen Erzeugnissen wird mit der Trennung erworben.
  • Die Regelungen in den §§ 955 bis 957 bleiben unberührt.
  • Es geht um die rechtliche Befugnis zur Aneignung von Bestandteilen.