Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2128

§ 2128 – Sicherheitsleistung

(1) Wird durch das Verhalten des Vorerben oder durch seine ungünstige Vermögenslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben begründet, so kann der Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen. (2) Die für die Verpflichtung des Nießbrauchers zur Sicherheitsleistung geltende Vorschrift des § 1052 findet entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Der Nacherbe kann eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn das Verhalten des Vorerben oder dessen schlechte finanzielle Lage die Rechte des Nacherben gefährdet.
  • Eine erhebliche Verletzung der Rechte des Nacherben muss befürchtet werden.
  • Die Regelungen für den Nießbraucher zur Sicherheitsleistung gelten auch für den Nacherben.
  • Der Nacherbe hat das Recht, sich abzusichern.
  • Der Vorerbe muss die Interessen des Nacherben berücksichtigen.