Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 650o

§ 650o – Abweichende Vereinbarungen

Von § 640 Absatz 2 Satz 2, den §§ 650i bis 650l und 650n kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Kurz erklärt

  • Verbraucherrechte dürfen nicht zum Nachteil des Verbrauchers geändert werden.
  • Bestimmte Paragraphen (§ 640 Absatz 2 Satz 2, §§ 650i bis 650l und 650n) sind besonders geschützt.
  • Diese Vorschriften gelten auch, wenn versucht wird, sie durch andere Methoden zu umgehen.
  • Der Schutz der Verbraucher bleibt in jedem Fall bestehen.
  • Abweichungen von diesen Regelungen sind unzulässig.