Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2190

§ 2190 – Ersatzvermächtnisnehmer

Hat der Erblasser für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, den Gegenstand des Vermächtnisses einem anderen zugewendet, so finden die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Wenn der Erblasser einen bestimmten Begünstigten für ein Vermächtnis bestimmt hat.
  • Und dieser Begünstigte das Vermächtnis nicht erhält.
  • Dann kann der Erblasser das Vermächtnis an eine andere Person vergeben.
  • In diesem Fall gelten die Regeln für Ersatzerben.
  • Diese Regeln sind in den Paragraphen 2097 bis 2099 festgelegt.