Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1823

§ 1823 – Vertretungsmacht des Betreuers

In seinem Aufgabenkreis kann der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Kurz erklärt

  • Der Betreuer kann den Betreuten in bestimmten Angelegenheiten vertreten.
  • Dies gilt sowohl für gerichtliche als auch für außergerichtliche Situationen.
  • Die Vertretung erfolgt im Rahmen der Aufgaben des Betreuers.
  • Der Betreute bleibt jedoch der Hauptverantwortliche für seine Angelegenheiten.
  • Der Betreuer handelt im besten Interesse des Betreuten.