Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1823
§ 1823 – Vertretungsmacht des Betreuers
In seinem Aufgabenkreis kann der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Kurz erklärt
- Der Betreuer kann den Betreuten in bestimmten Angelegenheiten vertreten.
- Dies gilt sowohl für gerichtliche als auch für außergerichtliche Situationen.
- Die Vertretung erfolgt im Rahmen der Aufgaben des Betreuers.
- Der Betreute bleibt jedoch der Hauptverantwortliche für seine Angelegenheiten.
- Der Betreuer handelt im besten Interesse des Betreuten.