Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1698a
§ 1698a – Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendigung der elterlichen Sorge
(1) Die Eltern dürfen die mit der Personensorge und mit der Vermögenssorge für das Kind verbundenen Geschäfte fortführen, bis sie von der Beendigung der elterlichen Sorge Kenntnis erlangen oder sie kennen müssen. Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen muss. (2) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die elterliche Sorge ruht.
Kurz erklärt
- Eltern können Geschäfte im Zusammenhang mit der Personensorge und Vermögenssorge für ihr Kind fortführen, bis sie von der Beendigung der elterlichen Sorge erfahren.
- Dritte können sich nicht auf diese Befugnis berufen, wenn sie wissen oder wissen müssen, dass die elterliche Sorge beendet ist.
- Die Regelungen gelten auch, wenn die elterliche Sorge vorübergehend ruht.
- Eltern haben weiterhin Rechte, solange sie nicht über die Beendigung informiert sind.
- Dritte müssen sich über den Status der elterlichen Sorge informieren, bevor sie Geschäfte abschließen.