Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2090
§ 2090 – Minderung der Bruchteile
Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile ein.
Kurz erklärt
- Jeder Erbe erhält einen bestimmten Bruchteil der Erbschaft.
- Wenn die Summe der Bruchteile größer als 100% ist, gibt es ein Problem.
- In diesem Fall werden die Bruchteile der Erben reduziert.
- Die Reduzierung erfolgt verhältnismäßig für alle Erben.
- Ziel ist es, dass die Bruchteile zusammen wieder 100% ergeben.