Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2090

§ 2090 – Minderung der Bruchteile

Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile ein.

Kurz erklärt

  • Jeder Erbe erhält einen bestimmten Bruchteil der Erbschaft.
  • Wenn die Summe der Bruchteile größer als 100% ist, gibt es ein Problem.
  • In diesem Fall werden die Bruchteile der Erben reduziert.
  • Die Reduzierung erfolgt verhältnismäßig für alle Erben.
  • Ziel ist es, dass die Bruchteile zusammen wieder 100% ergeben.