Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 521

§ 521 – Haftung des Schenkers

Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

Kurz erklärt

  • Der Schenker ist nur für absichtliches Handeln verantwortlich.
  • Grobe Fahrlässigkeit wird ebenfalls berücksichtigt.
  • Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Schenker nicht.
  • Der Schenker muss also vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln, um haftbar zu sein.
  • Diese Regelung begrenzt die Haftung des Schenkers.