Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 521
§ 521 – Haftung des Schenkers
Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Kurz erklärt
- Der Schenker ist nur für absichtliches Handeln verantwortlich.
- Grobe Fahrlässigkeit wird ebenfalls berücksichtigt.
- Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Schenker nicht.
- Der Schenker muss also vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln, um haftbar zu sein.
- Diese Regelung begrenzt die Haftung des Schenkers.