Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2091

§ 2091 – Unbestimmte Bruchteile

Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile bestimmt sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§ 2066 bis 2069 ein anderes ergibt.

Kurz erklärt

  • Wenn mehrere Erben benannt sind, aber ihre Anteile nicht festgelegt sind, gelten sie als gleichberechtigt.
  • Alle Erben erhalten somit den gleichen Anteil am Erbe.
  • Diese Regelung gilt, sofern nicht andere Bestimmungen in den §§ 2066 bis 2069 festgelegt sind.
  • Die Erbteile können also abweichen, wenn es spezielle Regelungen gibt.
  • Ansonsten teilen sich die Erben das Erbe gleichmäßig.