Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1957
§ 1957 – Wirkung der Anfechtung
(1) Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme. (2) Das Nachlassgericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen war. Die Vorschrift des § 1953 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.
Kurz erklärt
- Die Anfechtung der Annahme wird wie eine Ausschlagung behandelt.
- Die Anfechtung der Ausschlagung wird wie eine Annahme behandelt.
- Das Nachlassgericht muss die Anfechtung der Ausschlagung mitteilen.
- Die Mitteilung erfolgt an die Person, die die Erbschaft durch die Ausschlagung erhalten hat.
- Eine bestimmte Vorschrift (§ 1953 Abs. 3 Satz 2) ist in diesem Zusammenhang anwendbar.