Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 690

§ 690 – Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung

Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

Kurz erklärt

  • Wenn die Aufbewahrung kostenlos erfolgt, ist der Verwahrer weniger verantwortlich.
  • Der Verwahrer muss nur die Sorgfalt anwenden, die er auch für seine eigenen Dinge aufbringt.
  • Es gibt keine höhere Verantwortung für den Verwahrer, wenn er nichts dafür erhält.
  • Die Sorgfaltspflicht ist also begrenzt.
  • Der Verwahrer haftet nur für grobe Fahrlässigkeit.