Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 690
§ 690 – Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Kurz erklärt
- Wenn die Aufbewahrung kostenlos erfolgt, ist der Verwahrer weniger verantwortlich.
- Der Verwahrer muss nur die Sorgfalt anwenden, die er auch für seine eigenen Dinge aufbringt.
- Es gibt keine höhere Verantwortung für den Verwahrer, wenn er nichts dafür erhält.
- Die Sorgfaltspflicht ist also begrenzt.
- Der Verwahrer haftet nur für grobe Fahrlässigkeit.