Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1044
§ 1044 – Duldung von Ausbesserungen
Nimmt der Nießbraucher eine erforderlich gewordene Ausbesserung oder Erneuerung der Sache nicht selbst vor, so hat er dem Eigentümer die Vornahme und, wenn ein Grundstück Gegenstand des Nießbrauchs ist, die Verwendung der in § 1043 bezeichneten Bestandteile des Grundstücks zu gestatten.
Kurz erklärt
- Der Nießbraucher muss notwendige Reparaturen oder Erneuerungen selbst durchführen.
- Wenn er dies nicht tut, muss er dem Eigentümer erlauben, die Arbeiten durchzuführen.
- Bei Grundstücken muss der Nießbraucher auch die Verwendung bestimmter Bestandteile des Grundstücks zulassen.
- Diese Bestandteile sind in § 1043 des Gesetzes definiert.
- Der Eigentümer hat das Recht, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Nießbraucher nicht handelt.