Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 768

§ 768 – Einreden des Bürgen

(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet. (2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

Kurz erklärt

  • Der Bürge kann die Rechte des Hauptschuldners nutzen.
  • Wenn der Hauptschuldner stirbt, kann der Bürge nicht auf die beschränkte Haftung des Erben verweisen.
  • Der Bürge behält seine Einreden, auch wenn der Hauptschuldner darauf verzichtet.
  • Der Bürge ist also weiterhin geschützt, auch nach dem Tod des Hauptschuldners.
  • Ein Verzicht des Hauptschuldners auf Einreden hat keine Auswirkungen auf den Bürgen.