Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 769
§ 769 – Mitbürgschaft
Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen.
Kurz erklärt
- Mehrere Personen können für dieselbe Schuld bürgen.
- Sie haften gemeinsam als Gesamtschuldner.
- Dies gilt auch, wenn sie die Bürgschaft nicht zusammen übernehmen.
- Jeder Bürge ist für die gesamte Schuld verantwortlich.
- Gläubiger können sich an jeden Bürgen wenden.