Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 769

§ 769 – Mitbürgschaft

Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen.

Kurz erklärt

  • Mehrere Personen können für dieselbe Schuld bürgen.
  • Sie haften gemeinsam als Gesamtschuldner.
  • Dies gilt auch, wenn sie die Bürgschaft nicht zusammen übernehmen.
  • Jeder Bürge ist für die gesamte Schuld verantwortlich.
  • Gläubiger können sich an jeden Bürgen wenden.