Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 154

§ 154 – Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung

(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat. (2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.

Kurz erklärt

  • Ein Vertrag ist nicht geschlossen, solange sich die Parteien nicht über alle Punkte geeinigt haben.
  • Auch wenn einige Punkte besprochen wurden, ist das nicht verbindlich.
  • Eine schriftliche Aufzeichnung ändert nichts an der Unverbindlichkeit einzelner Punkte.
  • Wenn eine Beurkundung des Vertrags vereinbart wurde, ist der Vertrag bis zur Beurkundung nicht geschlossen.
  • Im Zweifelsfall gilt, dass der Vertrag erst mit vollständiger Einigung oder Beurkundung zustande kommt.