Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2257

§ 2257 – Widerruf des Widerrufs

Wird der durch Testament erfolgte Widerruf einer letztwilligen Verfügung widerrufen, so ist im Zweifel die Verfügung wirksam, wie wenn sie nicht widerrufen worden wäre.

Kurz erklärt

  • Ein Testament kann widerrufen werden.
  • Wenn der Widerruf eines Testaments widerrufen wird, gibt es Zweifel an der Wirksamkeit.
  • In diesem Fall gilt die ursprüngliche Verfügung als weiterhin gültig.
  • Es wird so behandelt, als ob der Widerruf nie stattgefunden hätte.
  • Die ursprüngliche letztwillige Verfügung bleibt somit in Kraft.