§ 492b – Zulässige Kopplungsgeschäfte
(1) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn der Darlehensgeber den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags davon abhängig macht, dass der Darlehensnehmer, ein Familienangehöriger des Darlehensnehmers oder beide zusammen ein Zahlungs- oder ein Sparkonto eröffnen, dessen einziger Zweck die Ansammlung von Kapital ist, um a) das Immobiliar-Verbraucherdarlehen zurückzuzahlen oder zu bedienen, normal normal b) die erforderlichen Mittel für die Gewährung des Darlehens bereitzustellen oder normal normal c) als zusätzliche Sicherheit für den Darlehensgeber für den Fall eines Zahlungsausfalls zu dienen; normal normal normal alpha normal normal ein Anlageprodukt oder ein privates Rentenprodukt erwerben oder behalten, das a) in erster Linie als Ruhestandseinkommen dient und normal normal b) bei Zahlungsausfall als zusätzliche Sicherheit für den Darlehensgeber dient oder das der Ansammlung von Kapital dient, um damit das Immobiliar-Verbraucherdarlehen zurückzuzahlen oder zu bedienen oder um damit die erforderlichen Mittel für die Gewährung des Darlehens bereitzustellen; normal normal normal alpha normal normal einen weiteren Darlehensvertrag abschließen, bei dem das zurückzuzahlende Kapital auf einem vertraglich festgelegten Prozentsatz des Werts der Immobilie beruht, die diese zum Zeitpunkt der Rückzahlung oder Rückzahlungen des Kapitals (Darlehensvertrag mit Wertbeteiligung) hat. normal normal normal arabic (2) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn der Darlehensgeber den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags davon abhängig macht, dass der Darlehensnehmer im Zusammenhang mit dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag eine einschlägige Versicherung abschließt und dem Darlehensnehmer gestattet ist, diese Versicherung auch bei einem anderen als bei dem vom Darlehensgeber bevorzugten Anbieter abzuschließen. (3) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde die weiteren Finanzprodukte oder -dienstleistungen sowie deren Kopplung mit dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nach § 18a Absatz 8a des Kreditwesengesetzes genehmigt hat.
Kurz erklärt
- Ein Kopplungsgeschäft ist erlaubt, wenn der Darlehensgeber verlangt, dass der Darlehensnehmer ein Konto eröffnet, um Kapital für die Rückzahlung des Darlehens anzusparen.
- Der Darlehensnehmer kann auch verpflichtet werden, ein Anlage- oder Rentenprodukt zu erwerben, das als zusätzliche Sicherheit dient.
- Es ist zulässig, einen weiteren Darlehensvertrag abzuschließen, der auf dem Wert der Immobilie basiert.
- Der Darlehensgeber kann den Abschluss einer Versicherung verlangen, die der Darlehensnehmer auch bei einem anderen Anbieter abschließen darf.
- Die Aufsichtsbehörde muss die Kopplung von Finanzprodukten mit dem Darlehensvertrag genehmigen.