Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2215

§ 2215 – Nachlassverzeichnis

(1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten. (2) Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen; der Testamentsvollstrecker hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen. (3) Der Erbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird. (4) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen. (5) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen dem Nachlass zur Last.

Kurz erklärt

  • Der Testamentsvollstrecker muss dem Erben sofort nach Amtsannahme ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände und -verbindlichkeiten übergeben.
  • Das Verzeichnis muss das Datum der Erstellung enthalten und vom Testamentsvollstrecker unterschrieben werden.
  • Der Erbe hat das Recht, bei der Erstellung des Verzeichnisses dabei zu sein.
  • Der Testamentsvollstrecker kann das Verzeichnis auch von einer Behörde, einem Beamten oder Notar erstellen lassen, wenn der Erbe das verlangt.
  • Die Kosten für die Erstellung und Beglaubigung des Verzeichnisses trägt der Nachlass.