Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 313

§ 313 – Störung der Geschäftsgrundlage

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. (2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen. (3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Kurz erklärt

  • Wenn sich nach Vertragsabschluss wichtige Umstände stark verändern, kann eine Vertragsanpassung verlangt werden.
  • Die Parteien hätten den Vertrag anders oder gar nicht geschlossen, wenn sie diese Veränderungen vorhergesehen hätten.
  • Die Anpassung muss unter Berücksichtigung der Risikoverteilung zwischen den Parteien erfolgen.
  • Wenn eine Anpassung nicht möglich oder unzumutbar ist, kann die benachteiligte Partei vom Vertrag zurücktreten.
  • Bei Dauerschuldverhältnissen ersetzt das Kündigungsrecht das Rücktrittsrecht.