Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 292
§ 292 – Haftung bei Herausgabepflicht
(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzug des Schuldners sich zugunsten des Gläubigers ein anderes ergibt. (2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen.
Kurz erklärt
- Der Schuldner muss einen bestimmten Gegenstand herausgeben.
- Ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit hat der Gläubiger Anspruch auf Schadensersatz bei Verschlechterung oder Verlust des Gegenstands.
- Der Schadensersatz richtet sich nach den Vorschriften für das Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer.
- Der Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen bleibt ebenfalls bestehen.
- Der Schuldner kann Ersatz für Aufwendungen verlangen.